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   OLG Koblenz, 21.02.2007 - 1 Ws 85/07   

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OLG Koblenz, 21.02.2007 - 1 Ws 85/07 (https://dejure.org/2007,33780)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21.02.2007 - 1 Ws 85/07 (https://dejure.org/2007,33780)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 21. Februar 2007 - 1 Ws 85/07 (https://dejure.org/2007,33780)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Koblenz, 08.07.1999 - 1 Ws 422/99
    Auszug aus OLG Koblenz, 21.02.2007 - 1 Ws 85/07
    Das kann nur einer der Sachverständigen sein, die für das schriftliche Gutachten verantwortlich gezeichnet haben (Festhaltung OLG Koblenz, 8. Juli 1999, 1 Ws 422/99, StV 1999, 496) .

    Danach ist vor einer Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung grundsätzlich - und zwar unabhängig davon, ob die Strafvollstreckungskammer eine dem Untergebrachten günstige Entscheidung erwägt - das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen und dieser mündlich zu hören (Senat, Beschluss 1 Ws 422/99 vom 8.7.1999, StV 1999, 496, und Beschluss 1 Ws 671/99 vom 23.12.1999).

    Der Verfahrensmangel steht einer eigenen Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 309 Abs. 2 StPO entgegen (stg. Senatsrechtsprechung z.B. StV 1999, 496, 498 und Beschluss 1 Ws 671/99 vom 23.11.1999; Meyer-Goßner, StPO, § 309 Rn. 8 m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 23.12.1999 - 1 Ws 671/99

    Reststrafenaussetzung bei Sexualstraftäter; Inhaltliche Anforderungen an

    Auszug aus OLG Koblenz, 21.02.2007 - 1 Ws 85/07
    Danach ist vor einer Entscheidung über die Frage der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung grundsätzlich - und zwar unabhängig davon, ob die Strafvollstreckungskammer eine dem Untergebrachten günstige Entscheidung erwägt - das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen und dieser mündlich zu hören (Senat, Beschluss 1 Ws 422/99 vom 8.7.1999, StV 1999, 496, und Beschluss 1 Ws 671/99 vom 23.12.1999).

    Der Verfahrensmangel steht einer eigenen Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 309 Abs. 2 StPO entgegen (stg. Senatsrechtsprechung z.B. StV 1999, 496, 498 und Beschluss 1 Ws 671/99 vom 23.11.1999; Meyer-Goßner, StPO, § 309 Rn. 8 m.w.N.).

  • OLG Naumburg, 15.01.2010 - 1 Ws 9/10

    Aussetzung einer Unterbringung: Gerichtsbesetzung bei der Anhörung des

    Hat - wie hier - bereits die Staatsanwaltschaft das schriftliche Gutachten eingeholt, gilt hinsichtlich der Pflicht zur mündlichen Anhörung des beauftragten Sachverständigen jedoch nichts anderes als in dem von § 454 Abs. 2 S. 1 StPO ausdrücklich vorgesehenen Fall (OLG Koblenz StV 1999, 496; StraFo 2007, 302; OLG Hamm NStZ 2005, 55, 56).
  • OLG Naumburg, 15.01.2010 - 1 Ws 812/09

    Verfahren über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung in einem

    Hat - wie hier - bereits die Staatsanwaltschaft das schriftliche Gutachten eingeholt, gilt hinsichtlich der Pflicht zur mündlichen Anhörung des beauftragten Sachverständigen jedoch nichts anderes als in dem von § 454 Abs. 2 S. 1 StPO ausdrücklich vorgesehenen Fall (OLG Koblenz StV 1999, 496; StraFo 2007, 302; OLG Hamm NStZ 2005, 55, 56).
  • OLG Brandenburg, 27.08.2010 - 1 Ws 134/10

    Jährliche Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus:

    Hat sich daher die Strafvollstreckungskammer bei der (noch vor Ablauf der Fünfjahresfrist des § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO erfolgenden) Vorbereitung ihrer Prüfung gem. § 67e StGB in weiten Teilen auf ein externes Prognosegutachten gestützt und ihrer Bewertung zugrunde gelegt, so ist sie zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen und darüber hinaus dazu verpflichtet, den Beteiligten Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben, sich also insbesondere zu der Frage zu erklären, ob sie auf die Anhörung des Sachverständigen verzichten (arg. aus § 454 Abs. 3 Satz 4 StPO; vgl. OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. Januar 2010, 1 Ws 812/09; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juli 2009, III - 4 Ws 27409; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007, 1 Ws 85/07, zit. jeweils nach juris).
  • KG, 06.03.2020 - 5 Ws 32/20

    Aussetzung der Restfreiheitsstrafe: Gewährleistung bestmöglicher Sachaufklärung

    Das gesetzliche Erfordernis der mündlichen Anhörung des Sachverständigen verfolgt den Zweck, die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und das Votum des Sachverständigen zu hinterfragen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 1 Ws 85/07 - bei juris Rn. 6 = StraFo 2007, 302; KG, Beschluss vom 21. Juni 2018 - 5 Ws 63-64/18 - m.w.N. [jeweils für die Frage der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus]).
  • KG, 09.09.2019 - 2 Ws 141/19

    Maßregelvollstreckung: Erforderlichkeit einer mündlichen Anhörung des

    Nur durch seine mündliche Anhörung kann der Zweck dieser Bestimmung, die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 1 Ws 85/07 -, juris = StraFo 2007, 302), erreicht werden.
  • KG, 14.08.2013 - 2 Ws 395/13

    Der beauftragte Sachverständige ist regelmäßig durch die zur Entscheidung

    Nur durch seine mündliche Anhörung kann der Zweck dieser Bestimmung, die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 1 Ws 85/07 - [juris] = StraFo 2007, 302), erreicht werden.
  • KG, 16.09.2019 - 2 Ws 144/19

    Konkludenter Verzicht auf Sachverständigenanhörung bei fehlender Rüge

    Nur durch seine mündliche Anhörung kann der Zweck dieser Bestimmung, die wichtigste Entscheidungsgrundlage eingehend zu diskutieren und zu hinterfragen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Februar 2007 - 1 Ws 85/07 -, juris = StraFo 2007, 302), erreicht werden.
  • OLG Schleswig, 07.01.2016 - 1 Ws 424/15
    Schließlich lässt der Senat auch offen, ob die Rechtsauffassung der Oberlandesgerichte Koblenz (Beschluss vom 21.2.2007, 1 Ws 85/07, zitiert nach juris) und Düsseldorf (aaO) zutrifft, die wohl grundsätzlich in Fällen wie dem vorliegenden die §§ 463, 454 StPO zwar nicht direkt, aber analog mit der Folge der zwingenden mündlichen Anhörung des Sachverständigen anwen- den wollen.
  • OLG Naumburg, 04.02.2010 - 1 Ws 61/10
    Hat - wie hier - bereits die Staatsanwaltschaft das schriftliche Gutachten eingeholt, gilt hinsichtlich der Pflicht zur mündlichen Anhörung des beauftragten Sachverständigen jedoch nichts anderes als in dem von § 454 Abs. 2 S. 1 StPO ausdrücklich vorgesehenen Fall ( OLG Koblenz StV 1999, 496 [OLG Koblenz 08.07.1999 - 1 Ws 422/99] ; StraFo 2007, 302 [OLG Koblenz 21.02.2007 - 1 Ws 85/07] ; OLG Hamm NStZ 2005, 55, 56).
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